§§ 153d, 369 StPO, § 146 StGB
Entscheidend für die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs (und damit des Zuspruchs an einen Privatbeteiligten) ist, ob ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen wurde. Maßgebend ist dabei der Wortlaut des Klagebegehrens in Verbindung mit dem Klagegrund.