(Wr. VergnStG § 6 Abs 4) Weiß ein Abgabepflichtiger, daß er Vergnügungssteuer hinterzogen hat, liegt ein unter dem Gesichtspunkt des § 34 Z 12 StGB relevanter Rechtsirrtum auch dann nicht vor, wenn er über die Höhe der von ihm hinterzogenen Abgabe geirrt hat. VwGH 94/17/0430 v. 25.06.1996. (Beschwerde abgewiesen)