( Wr. VergnStG § 19 Abs 1 ) Eine Person, die erst nach dem Verkürzungszeitpunkt für die Entrichtung der Vergnügungssteuerabgaben verantwortlich wird, kann diese Abgaben nicht verkürzen. VwGH 95/17/0464 v. 26.05.1997. (Bescheid aufgehoben)
( Wr. VergnStG § 19 Abs 1 ) Eine Person, die erst nach dem Verkürzungszeitpunkt für die Entrichtung der Vergnügungssteuerabgaben verantwortlich wird, kann diese Abgaben nicht verkürzen. VwGH 95/17/0464 v. 26.05.1997. (Bescheid aufgehoben)