(Wr. SHG § 13 Abs. 4, ASVG § 8 Abs. 1 Z. 4) Unabhängig davon, ob ein aus der Teilpflichtversicherung eines Sozialhilfeempfängers u.a. in der Krankenversicherung durch § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a ASVG resultierender Geldaufwand überhaupt als erhöhter Bedarf eine Richtsatzüberschreitung nach § 13 Abs. 4 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) rechtfertigen könnte, steht einer entsprechenden "Erhöhung der Geldaushilfe" der Umstand entgegen, daß auch eine allfällige Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung der Pflichtbeiträge an den KV-Träger nicht die Entlastung des Versicherungsträgers von seiner Verpflichtung zur Erbringung allfälliger Krankenversicherungsleistungen zur Folge hat und insofern mangels einer Notlage ein Bedarf des Sozialhilfeempfängers nach dem Wr. SHG nicht gegeben ist. VwGH 94/08/0099, 0100 v. 26.09.1995. (Bescheide aufgehoben)