( Wr GaragenG § 41, § 44 ) Die Ausgleichsabgabepflicht gemäß § 41 Abs 1 Wr. GaragenG setzt lediglich voraus, dass ein Bauvorhaben bewilligt wird, ohne dass die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach § 36 Wr. GaragenG „überhaupt oder voll erfüllt wird“. Das Eintreten des in § 44 Abs 3 Wr GaragenG genannten Tatbestandes (nachträgliche Schaffung von Einstellplätzen) hindert das Entstehen der Abgabepflicht nicht, sondern ermöglicht nur einen Rückforderungsanspruch für bereits entrichtete Abgabenbeträge. Daraus folgt, dass keine Wahlmöglichkeit derart besteht, dass nach der bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 40 Abs 1 Wr. GaragenG der Abgabepflichtige durch entsprechende Maßnahmen das Eintreten der Abgabepflicht noch verhindern könnte, ohne dass der Bescheid gemäß § 40 Abs 1 Wr. GaragenG geändert würde. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass der Bauwerber durch nachträgliche Sicherstellung der Einstellplätze die Abgabepflicht vermeiden könnte, ist die Behörde nicht verpflichtet, den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben. VwGH 94/17/0125 v. 16.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)