(Wr. BaumschutzG § 13 Abs 2) Die aus Art 91 B-VG abzuleitenden Grundsätze gebieten es (auch) dem Landesgesetzgeber bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen, die Zuständigkeit des Strafgerichts vorzusehen. Dies dann, wenn er sich in Hinblick auf die nach seiner Wertung gegebene hohe Sozialschädlichkeit eines Verhaltens veranlaßt sieht, zu dessen Hintanhaltung eine schwerwiegende, in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Strafdrohung festzulegen, wozu auch die Androhung besonders hoher Geldstrafen zählt. Die in § 13 Abs 2 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl 1974/27 idF der Novelle LGBl 1993/52, vorgesehene Geldstrafe von S 10.000,- bis zu S 2,000.000,- oder Arrest von zwei Wochen bis zu sechs Monaten ist daher verfassungswidrig, wobei die Aufhebung mit 30. 11. 1996 in Kraft tritt. VfGHG-115/93,G-47/95,G-64/95,G-1371/95 v. 29.11.1995.