ABGB: § 1489
WEG: §§ 18 , 20 , 28
Die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB maßgebliche Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigen muss insb auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten umfassen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Wissen der Hausverwaltung der Gemeinschaft zuzurechnen.