§ 16 Abs 2 WEG 2002
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (wie etwa einer ausdrücklichen Zusage der Überbindung auf einen Rechtsnachfolger) kann die Erklärung eines Wohnungseigentümers, der einer Änderung im Sinne des § 16 Abs 2 WEG zugestimmt hat, nur dahin verstanden werden, dass sie nur solange unwiderruflich und bindend sein soll, bis endgültig feststeht, dass der Versuch, die Zustimmung aller zu erzielen, gescheitert ist.

