§ 16 AngG - Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für eine bestimmte Leistung (hier: Fertigstellung bestimmter Arbeiten bis zu einem bestimmten Termin) unter der Bedingung, „dass vom Anfang bis zum Ende alles passt“, die Zahlung einer Küche (als Wohlverhaltensprämie) in Aussicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer die Bedingung nicht erfüllt habe, wenn er ihn vor Beendigung der Arbeiten ungerechtfertigt entlässt. Wird von einer Partei der Eintritt einer Bedingung wider Treu und Glauben verhindert, gilt sie als eingetreten. OGH 13.02.2003, 8 ObA 145/02k.