Ein Wiederkaufrecht kann von Käufer und Verkäufer auch zugunsten einesDritten (hier: einer Gemeinde) vereinbart werden. Die allgemeine Freiheit, Verträge auch als Verträge zugunsten Dritter zu schließen, gilt auch für Verträge, die Wiederkaufrechte begründen. Das Unübertragbarkeitsprinzip richtet sich wie das Unvererblichkeitsprinzip nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufvorbehalt Berechtigten herbeigeführt wird. Ein solcher Wechsel unterbleibt beim Wiederkaufvorbehalt zugunsten Dritter. Das Recht des Dritten ist dann ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufrecht des Verkäufers.