§ 15 Abs 4 lit b BAG - Dass ein Arbeitnehmer (hier: Lehrling) ein wiederholtes tatbestandmäßiges Verhalten des Arbeitgebers zunächst widerspruchslos hinnimmt (hier: wiederholte Beschimpfungen), hat lediglich zur Folge, dass der Arbeitnehmer sein Austrittsrecht für zurückliegende Verfehlungen verliert. Hingegen löst jeder neuerliche Anlassfall wiederum ein Austrittsrecht aus, wobei in der Vergangenheit gesetzte gleichartige Verfehlungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltes als verstärkend zur berücksichtigen sind.