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Wiederaufnahmeantrag, Mängelbehebungsverfahren, unterbliebenes

JudikaturVwGHÖStZ 2006/627ÖStZ 2006, 288 Heft 13 v. 3.7.2006

§ 303a BAO

Nach der mit BGBl I 1999/28 eingefügten, am 13. 1. 1999 in Kraft getretenen Bestimmung des § 303a Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303a Abs 1 BAO mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

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