§ 303a BAO
Nach der mit BGBl I 1999/28 eingefügten, am 13. 1. 1999 in Kraft getretenen Bestimmung des § 303a Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303a Abs 1 BAO mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.