Deskriptoren: ÖNORM B 2110; Gewährleistung; Verjährung.
§ 1489 ABGB
Die Kooperationsverpflichtung der auf einer Baustelle tätigen Unternehmen umfasst auch Warn- und Kontrollpflichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht eine Warnpflicht nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Allein daraus, dass sich das Gewerk eines anderen Unternehmers nachteilig auf das eigene Gewerk auswirken kann, folgt noch keine Prüfpflicht.
