BPG § 8 Abs 1 Z 1
1. Für die Ausübung eines vor In-Kraft-Treten des BPG vereinbarten Widerrufsrechts von Pensionszusagen muss eine ausreichende Wahrscheinlichkeit des - durch Widerruf der Pensionszusagen geförderten - Fortbestands des Unternehmens ausreichen.
2. Hat sich der AG in seiner direkten Leistungszusage ausdrücklich vorbehalten, die zugesagte Pension zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Pensionen eine Gefährdung des Weiterbestandes der Gesellschaft zur Folge hätte, kann dann von einer zulässigen Inanspruchnahme dieses Widerrufsrechts ausgegangen werden, wenn die vom AG in ihrer Gesamtheit getroffenen Maßnahmen eine ansonsten unvermeidliche Betriebseinstellung verhindert und das Fortbestehen des Unternehmens zumindest für einige Zeit gesichert haben.