( BPG § 8 Abs 1 ) Auf Grund einer „alten“ vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossenen Betriebspensionsvereinbarung mit einem Widerrufsvorbehalt können nicht nur künftige, sondern auch nach Inkrafttreten des BPG bereits entstandene Anwartschaften auf Betriebspension erlöschen.
OGH 9 Ob A 2223/96w v. 05.03.1997