Richtlinien zur Aufhebung gemäß § 299 BAO
Neufassung des § 299 BAO durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I 2002/97, Aufhebung von Bescheiden der Abgabenbehörde 1. Instanz durch die Abgabenbehörde 1. Instanz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Ermessen, Aufhebungsfristen im § 302 BAO. Siehe StInfo 2003/047.

