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Wesentliche Verbesserung

RechtsprechungMRGwobl 2009/99wobl 2009, 275 Heft 9 v. 1.9.2009

§ 10 MRG:

Die in § 10 Abs 3 Z 1-3 MRG explizit aufgezählten, als wesentliche Verbesserungen ersatzfähige Aufwendungen erfordern mit Ausnahme der schadhaft gewordenen Therme oder des Wasserboilers umfangreiche Arbeiten am Mietgegenstand. Die in der Generalklausel des § 10 Abs 3 Z 4 MRG genannte "gleich wesentliche Verbesserung" muss daher ähnlich umfassend sein, weil sonst die Gefahr der Umgehung der in den Z 1-3 genannten Voraussetzungen besteht.

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