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Wesentliche Grundlagen eines Gastronomieunternehmens bei Betriebserwerberhaftung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5523/19/2004 Heft 5523 v. 24.8.2004

§ 14 BAO - Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 14 Abs 1 lit a BAO unter den dort genannten Voraussetzungen für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen.

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