( ABGB § 1151 ) Die Erfüllung eines Werkvertrages mit (einzelnen) Merkmalen eines freien Dienstverhältnisses stellt selbständige Unternehmertätigkeit dar.
OLG Wien 9 Ra 107/98s v. 18.12.1998
Auch wenn ein Vertragsverhältnis durchaus Merkmale eines freien Dienstvertrages aufweist, in ihrer Gesamtheit aber doch die Merkmale eines Werkvertrages überwiegen (im vorliegenden Fall war vereinbart, dass eine Person gegen einen Werklohn von S 35.000,- als selbständiger Unternehmer in 20-Mann-Tagen innerhalb eines Monats die Büroadministration und das Ablagesystem eines Betriebes so umgestaltet, dass der Unternehmer ohne Einstellung einer Sekretärin seine Arbeit erledigen könnte), ist von einer selbständigen Unternehmertätigkeit auszugehen. Dies ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen, weil für die Durchführung des gegenständlichen Auftrages weder eine bestimmte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit oder ein bestimmter Arbeitsort, noch eine Einbindung in die Betriebsorganisation Voraussetzung war, auch wenn der Werkunternehmer zur Informationsaufnahme einen großen Teil der anfangs einzusetzenden Zeit im Büro des Unternehmers verbracht hat.