LSt-Protokoll 1997, BMF 07 0101/14-IV/7/97 v. 30.06.1997
Ein Steuerpflichtiger, der neben einer nichtselbständigen Haupttätigkeit gleichzeitig Bürgermeister einer Gemeinde ist, macht bei den Einkünften aus seiner politischen Tätigkeit folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend: Parteisteuer, Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder, Geld- und Sachspenden, Telefongebühren, Bewirtungsspesen im Rahmen politischer Veranstaltungen.