§ 1393 ABGB
Da das Weitergaberecht mit der Ausübung einer eingeräumten Option vergleichbar ist, ist dessen wirksame Inkraftsetzung von einer dem Geschäftspartner (Bestandgeber) zugehenden Erklärung abhängig. Der bisherige Bestandnehmer (als Weitergabeberechtigter) muss das Weitergaberecht somit dadurch ausüben, dass er die erforderliche Übertragungserklärung gegenüber dem Bestandgeber abgibt.

