( § 27 Z 1 AngG ) Die weisungswidrige Abhaltung und Verrechnung eines Geschäftsessens mit einem Journalisten unter Namhaftmachung eines Geschäftspartners muss weder Untreue noch Vertrauensunwürdigkeit darstellen, wenn die Einladung zum Geschäftsessen im Interesse des Arbeitgebers erfolgte.
OGH 08.07.1999, 8 Ob A 363/97h