In Wohnungseigentumsanlagen schließt die Eigentümergemeinschaft üblicherweise für das Gebäude eine Bündelversicherung ab, die neben diversen Sachversicherungen (insbesondere einer Feuerversicherung und einer Leitungswasserversicherung) auch Haftpflichtversicherungskomponenten wie etwa eine Bauherrenhaftpflichtversicherung enthält. Daneben gibt es, meist in Form einer Haushaltsversicherung, auch Versicherungsverträge der einzelnen Wohnungseigentümer. Diese „Gemengelage“ kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Bei den von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Versicherungsverträgen stellt sich überdies die Frage, inwieweit die individuellen Interessen der Wohnungseigentümer mitversichert sind und wer zur Geltendmachung der Ansprüche befugt ist. Der Beitrag beleuchtet diese für das WEG typischen Problemstellungen anhand von vier in der jüngeren Vergangenheit ergangenen Entscheidungen des OGH, die paradigmatisch aufzeigen, dass es für alle Beteiligten (Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Versicherer und Versicherungsvermittler) ratsam ist, sich mit den Grundbegriffen des Versicherungsvertragsrechts vertraut zu machen.