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Wechseldienstentschädigung (Wiener Berufsfeuerwehr), Mehrarbeit

Judikatur VwGHÖStZ 2006/1071ÖStZ 2006, 507 Heft 22 v. 15.11.2006

EStG 1988: § 68 Abs 1 und 6

Die mit einer zusätzlich zum Grundgehalt an die Angehörigen der Wiener Berufsfeuerwehr bezahlte so genannte „Wechseldienstentschädigung“ für die Dienstübergabezeit im Ausmaß von ca 15 Minuten pro 24-Stunden-Wechseldienst geltet keine „Normalarbeitszeit“, sondern nur die in Mehrarbeit bestehenden „besonderen dienstlichen Erschwernisse“ ab.

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