WG: Art 70, Art 72
Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren nach Art 70 Abs 1 WechselG 1955 (WG) in drei Jahren vom Verfalltag. Der Verfalltag ist jener Tag, an dem der Wechsel zur Zahlung fällig wird.
Er ist vom sogenannten Zahlungstag zu unterscheiden; dies ist jener Tag, an dem der Gläubiger erstmalig nach Art 72 WG die Zahlung verlangen kann: Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag iSd FeiertagsruheG, Sonntag, Samstag, Karfreitag oder 24. Dezember, kann der Gläubiger die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangen. Aufgrund von Art 72 Abs 1 WG ist der Verfalltag mit dem Zahlungstag nach allgemeiner Auffassung nicht immer gleich, nämlich dann nicht, wenn der Verfalltag auf einen Feiertag oder gleichgestellten Tag fällt.