( ASVG § 236 ) Die Verlängerung der Wartezeit von 180 auf 240 Versicherungsmonate durch das StruktAnpG 1996 stellt keine Geschlechterdiskriminierung dar.
OGH 10 Ob S 261/98z v. 18.08.1998
Da die Wartezeitvoraussetzungen durch Art 34 Z 76 StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, mit Wirksamkeit ab 1. 9. 1996 geschlechtsneutral für Männer wie Frauen gleichermaßen angehoben wurden, wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung vom Gesetzgeber jedenfalls beachtet. Dass Frauen durch den ihnen vom Gesetzgeber nach wie vor eingeräumten Vorteil eines grundsätzlich niedrigeren Pensionsanfallsalters einen „Rückstand von 5 Jahren“ zur Erfüllung der Wartezeit hätten, mag im Einzelfall zutreffen, begründet jedoch keinen Richtlinienverstoß im Sinne einer unzulässigen Geschlechterdiskriminierung. Gleiches gilt für die hiezu behaupteten Statistiken, wonach die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit ca. 9-mal öfter von Frauen als von Männern beantragt werde; eine solche rein faktische Gegebenheit in Abhängigkeit des Arbeitsmarktes würde durch eine vom Gesetzgeber unterschiedliche Wartezeitenregelung (zugunsten der Berufsgruppe der Frauen) wohl nur noch verschärft und die Zahl von Anspruchswerberinnen gegenüber Anspruchswerbern noch weiter auseinanderklaffen; ein Verstoß gegen anzuwendendes EU-Recht ist jedenfalls daraus nicht abzuleiten (vgl. auch ARD 4950/21/98).