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Während Freiheitsstrafe kein Pensionsanspruch

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2002/235RdW 2002, 242 Heft 4 v. 15.4.2002

§ 58 Abs 1 GSVG
§ 89 Abs 1 ASVG

1. Auch die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Verwaltungsstrafverfahren ist unter die Ruhensbestimmung des§ 58 Abs 1 GSVGzu subsumieren.

2. Der österreichische Gesetzgeber überschreitet den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruchs vorsieht.

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