EuGVVO: Art 5 Nr 3
Der Kläger muss nur die zur Begründung der internationalen Zuständigkeit erforderlichen Tatsachen vorbringen, eine rechtliche Zuordnung zu einem Gerichtsstand ist nicht erforderlich.
Unter den Wahlgerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO fallen alle Klagen, die nicht an einen zwischen den Streitteilen bestehenden Vertrag anknüpfen und eine Schadenshaftung des Beklagten geltend machen. Erfasst sind auch Ansprüche auf Ersatz reiner Vermögensschäden, zB wegen culpa in contrahendo oder - wie hier - wegen des deliktischen Verhaltens eines Organs des (insolventen) Vertragspartners.