Bei der beantragten Wiederaufnahme ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Umstände, die dem Antragsteller schon im abgeschlossenen Verfahren bekannt waren, reichen daher nicht aus.
Bei der beantragten Wiederaufnahme ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Umstände, die dem Antragsteller schon im abgeschlossenen Verfahren bekannt waren, reichen daher nicht aus.