Von Teilen der Finanzverwaltung ist in der Vergangenheit (vor Einführung des § 4 Abs 12 EStG) die Auffassung vertreten worden, im Falle der Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH bzw Grundkapitals einer AG liege eine Teilliquidation vor. Diese Auffassung hat der VwGH nicht geteilt.