( VwGG § 63 ) Auch der VwGH selbst ist an seine im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden und kann von dieser Rechtsansicht im betreffenden Fall auch durch einen verstärkten Senat nicht abgehen. VwGH 97/14/0114 v. 27.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)