( VwGG § 24 Abs 3 ) Die Gebührenschuld für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH entsteht auch bei der Sukzessivbeschwerde nach einem Abtretungsbeschluss des VfGH an den VwGH. VwGH 99/16/0182 v. 05.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)