(AngG § 23, AlVG § 9 Abs 6) Tritt ein Arbeitnehmer im Zeitraum, für den eine Aussetzung der Arbeitsleistung mit Wiedereinstellungszusage vereinbart wurde, zwar ein anderes Dienstverhältnis an, tritt er aber das erste Dienstverhältnis zu einem späteren als dem ursprünglich vereinbarten Termin doch wieder an, besteht auch dann kein Anspruch auf Abfertigung, wenn anläßlich der Aussetzungsvereinbarung in der Arbeitsbescheinigung für die Arbeitsmarktverwaltung als Auflösungsart "einvernehmliche Auflösung" angegeben wurde.