UStG 1994: § 11, § 12 Abs 1 Z 1
Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer nur eine Steuer als Vorsteuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesen hat. Das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann.