( Art 17 Abs 2 RL 77/388/EWG ) Ein Mitgliedstaat verstößt nicht gegen die 6. MwSt-RL, wenn er nach In-Kraft-Treten der 6. MwSt-RL für Fahrzeuge, die von einem Steuerpflichtigen für den Fahrunterricht verwendet werden, nur dann ein Recht auf Abzug der auf den Erwerb der Kfz erhobenen Mehrwertsteuer einräumt, wenn die Fahrschulfahrzeuge ausschließlich für die genannte Tätigkeit verwendet werden.
EuGH 14.06.2001, Rs. C-345/99 , Fall Kommission gegen Frankreich