§ 2 UVP-G 2000
Für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einen Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt, ist ausgehend vom Wortlaut des Anhanges das auf dem Boden der Projektunterlagen des Projektwerbers zu prüfende Vorhaben – unter Berücksichtigung des Vorhabensbegriffs nach § 2 Abs 2 UVP-G 2000 – maßgeblich.

