( AVRAG § 7 Abs 1 , IPRG § 44 ) Auch wenn für einen ausländischen Arbeitgeber mangels Mitgliedschaft in der Bundeswirtschaftskammer ein österreichischer Kollektivvertrag nicht zur Anwendung kommt, hat ein mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich beschäftigter Arbeitnehmer dieses ausländischen Arbeitgebers dennoch Anspruch auf das vergleichbaren Arbeitnehmern in Österreich zustehende kollektivvertragliche Mindestentgelt einschließlich Überstundenvergütung und Sonderzahlungen. Zur Feststellung des gebührenden kollektivvertraglichen Mindestentgelts sind auch Vordienstzeiten anzurechnen.