§ 364 ABGB, § 421 ABGB, § 422 ABGB, § 523 ABGB
Allein der Umstand, dass erst in 15 Jahren aufgrund des bloßen „Naturwirkens“ die in ihrem Ausmaß auch nicht konkret feststehende Gefahr einer Destabilisierung eines Bauwerks besteht, rechtfertigt noch keinen vorbeugenden Rechtsschutz.