§ 8 Abs 8 AngG, § 12 Abs 2 Z 1 MSchG - Der Arbeitgeber hat kein Recht darauf, aus einer von der Arbeitnehmerin vorgelegten Krankenstandsbestätigung in jedem Fall das voraussichtliche Ende des Krankenstandes zu erfahren. Erfolgte die ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin zunächst ohne zeitliche Limitierung, wurde ihr Gesundheitszustand jedoch in der Folge auch von der Gebietskrankenkasse in periodischen Abständen kontrolliert und übermittelte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die ärztlichen Befunde, ist eine Entlassung der Arbeitnehmerin ungerechtfertigt. ASG Wien 12.05.2003, 13 Cga 37/03k, rk.