vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vollstreckbarerklärung und Exekutionshindernisse im Ursprungsstaat

WirtschaftsrechtJudikatur Internationales VerfahrensrechtRdW 2005/217RdW 2005, 166 Heft 3 v. 15.3.2005

EuGVVO: Art 38

Die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO setzt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat voraus. Die eigentliche Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats. Dass die vollstreckbare Entscheidung aufgrund eines erst im Exekutionsverfahren zu berücksichtigenden Hindernisses im Ursprungsstaat nicht vollstreckt werden könnte, ist unerheblich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!