UGB §§ 54, 56
§ 56 UGB (Ladenvollmacht) ist nur ein Spezialfall des § 54 UGB (Umfang der Handlungsvollmacht).
Ist ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens weder dessen organschaftlicher Vertreter noch Prokurist, ist davon auszugehen, dass er gem § 54 UGB zu allen Geschäften und Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die die Vornahme der Geschäfte eines solchen Bauleiters gewöhnlich mit sich bringen. Dazu gehört es grundsätzlich nicht, einen von befugten Vertretern seines Unternehmens geschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ergänzen oder abzuändern (hier: keine Abänderung des Leistungsinhalts des zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrags durch Vereinbarung mit dem technischen Bauleiter der bekl P).