( Vlbg. LSchG § 13 ) Auch wenn es sich um eine flussbauliche Maßnahme handelt, liegt eine nach dem Vlbg. Landschaftsschutzabgabegesetz (Vlbg. LSchG) bewilligungspflichtige Abbauanlage vor, wenn damit eine zweckorientierte und damit in Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (hier:) Sand verbunden ist, weil eine - jedenfalls im Regelfall auf Gewinn gerichtete - zweckorientierte und damit in Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (hier:) Sand diese Eigenschaft nicht dadurch verliert, dass sie auch positive flussbautechnische Wirkungen hat. VwGH 94/17/0112, 0154 v. 21.12.1998. (Beschwerden abgewiesen)