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Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) - Was ist zu beachten?

Gesellschafts- und SteuerrechtRA MMag. Sigrun Adrian-WaltnerRWZ 2024/6RWZ 2024, 26 Heft 1 v. 1.2.2024

Mit 14. 7. 2023 ist das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) in Kraft getreten und ermöglicht nunmehr (dauerhaft) die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen.11Gem § 8 Abs 2 VirtGesG ist nach fünf Jahren vom Bundesminister für Justiz die Zweckmäßigkeit der Möglichkeit zur Durchführung virtueller und hybrider Versammlungen zu evaluieren. Die Bestimmungen des VirtGesG ersetzen die vom Gesetzgeber erstmals in der COVID-19-Pandemie - konfrontiert mit einer Ausnahmesituation geprägt von Ausgangsbeschränkungen und Ansteckungsrisiko - geschaffenen Regelungen, welche mit 30. 6. 2023 ausgelaufen sind. Im Folgenden werden die vom Gesetzgeber geschaffenen Rahmenbedingungen, Anforderungen an entsprechende Regelungen in Gesellschaftsvertrag und Satzung sowie (rechtliche) Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet.

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