( Art 2 Abs 1 RL 92/100/EWG , Art 4 Abs 1 RL 92/100/EWG ) Art 2 Abs 1 RL 92/100/EWG gewährt ua dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung für das Original und die Vervielfältigungsstücke seines Films das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten. Herstellern von Videogrammen kommt dieses ausschließliche Vermietrecht nicht zu. Denn würde dem Hersteller eines Videogramms ebenfalls das Recht gewährt, die Vermietung dieses Videogramms zu kontrollieren, wäre das Recht des Herstellers der erstmaligen Aufzeichnung offenkundig kein ausschließliches Recht mehr.

