Die Teilnahme an einem Gutachterverfahren und die Erstellung einer Machbarkeitsstudie haben dem sich an der Vergabe von Generalplanerleistungen beteiligenden Bieter keinen relevanten Wettbewerbsvorteil verschafft, der den Ausschlusstatbestand des § 16 Abs 4 BVergG 1997 („Vorarbeitenproblematik“) erfüllt, da sämtlichen Bietern ein Zeitraum von mehr als 60 Tagen zur Erarbeitung ihres Lösungsvorschlages zur Verfügung stand.