§ 157 Abs 2 StPO, § 144 Abs 2 StPO
§§ 157 Abs 2 und 144 Abs 2 StPO verbieten nicht jede Verwertung von Verteidigerunterlagen, sondern ganz spezifisch nur die Umgehung des Aussageverweigerungsrechts des Berufsgeheimnisträgers.
Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liegt vor, wenn bloß solche Informationen verwertet werden, die – auf welche Weise auch immer – ohne Zutun der Strafverfolgungsbehörden die Sphäre des Anwalts verlassen haben; dies gilt unabhängig davon, ob dies bewusst ermöglicht wurde, dem Anwalt eine Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (zB Liegenlassen eines Aktes in der U-Bahn) oder ob diesen keine Verantwortung dafür trifft (zB Hacking der Server der Anwaltskanzlei durch Private, welche die Informationen im Internet veröffentlichen).