(ABGB § 1055) Die Zusage eines leitenden Angestellten, sich beim Arbeitgeber für eine freiwillige Abfertigung im Falle der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses einzusetzen, bewirkt keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers wegen faktischer Geschäftsführung des leitenden Angestellten.
OGH 9 Ob A 85/95 v. 13.09.1995