( § 133 Abs 1 GSVG, § 124 Abs 1 BSVG ) Der Umstand, dass Heimarbeit in der Praxis vorwiegend von Frauen verrichtet wird, ist für die Verweisung unerheblich. Die Bevorzugung eines Geschlechts in einem Beruf begründet keine Invalidität und tatsächliche Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind nicht entscheidend; es kommt nur darauf an, dass insgesamt mindestens 100 Arbeitsplätze des Verweisungsberufes existieren.
OGH 09.11.1999, 10 Ob S 279/99y und 10 Ob S 231/99i