( § 124 BSVG ) Da nach dem BSVG Versicherte nur dann als erwerbsunfähig anzusehen sind, wenn sie gänzlich unfähig sind, eine wie immer geartete selbständige oder unselbständige Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu verrichten, sind sie auch auf Heimarbeit zu verweisen, wobei davon auszugehen ist, dass Heimarbeit jedenfalls in einem für eine Verweisung ausreichenden Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht; es ist dabei auch nicht von Bedeutung, dass Heimarbeitsplätze im Wesentlichen nur für Frauen zur Verfügung stehen.