( ASVG § 273 ) Ein Geschäftsführer mit Reisetätigkeit kann auch dann auf Geschäftsführertätigkeit ohne Reistätigkeit verwiesen werden, wenn er dadurch Einkommenseinbußen hinnehmen muss.
OGH 10 Ob S 313/98x v. 13.10.1998
Der Tätigkeitsschutz selbst ist grundsätzlich nicht einkommensbezogen zu beurteilen, weshalb es bei Beurteilung des Berufsschutzes eines als Geschäftsführer mit Reisetätigkeit beschäftigten Versicherten um so weniger von Belang ist, dass er aus seiner - nicht berufstypischen - Reisetätigkeit ein höheres Einkommen erzielen konnte, wenn er nach den Feststellungen seinen Beruf als Geschäftsführer in der Textilbranche - wenn auch ohne Reisetätigkeit - weiterhin ausüben kann. Darin liegt kein unzumutbarer sozialer Abstieg. Gewisse Einkommenseinbußen muss ein Versicherter im Rahmen seiner Verweisbarkeit hinnehmen, wobei nicht völlig übersehen werden darf, dass auch die Zuerkennung der begehrten Pensionsleistung zu einer solchen Einkommenssschmälerung führen würde.